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   BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64   

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BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64 (https://dejure.org/1965,850)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1965 - Ia ZR 117/64 (https://dejure.org/1965,850)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1965 - Ia ZR 117/64 (https://dejure.org/1965,850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patent für einen hohen Absatz für Damenschuhe - Patent für einen Pfennigabsatz - Feststellung der Offenkundigkeit der Vorbenutzung - Mit Absatzflecken versehene Schuhe - Offenkundige Vorbenutzung im Inland - Offenkundige Vorbenutzung im Ausland - Möglichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1966, 398
  • GRUR 1966, 484
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 17.01.1880 - I 31/80

    Offenkundigkeit der Benutzung einer Erfindung

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Die "Offenkundigkeit" einer Benutzungshandlung entspricht insoweit der "Öffentlichkeit" einer Druckschrift, als die Feststellung der Neuheitsschädlichkeit in beiden Fällen nicht den Nachweis voraussetzt, daß andere Sachverständige wirklich Kenntnis von der "öffentlich" vorbeschriebenen oder der "offenkundig" vorbenutzten technischen Lehre erlangt haben (so bereits RGZ 1, 42, 44).

    Wenn das Wesen der Erfindung - wie im vorliegenden Fall - erst durch eine Untersuchung (hier z.B. gelegentlich einer Reparatur der Schuhabsätze) erkannt werden kann, setzt die Feststellung der Offenkundigkeit zunächst voraus, daß ein anderer Sachverständiger überhaupt Gelegenheit zur eigenen Nachprüfung gehabt hat (Lindenmaier, PatG, 4. Aufl., § 2 Anm. 17 S. 96 unten unter Hinweis auf RGZ 1, 42; RG BlPMZ 1905, 122; 1914, 276; 1927, 109).

  • BGH, 18.10.1955 - I ZR 197/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Um die "Erfindung" kennenzulernen, hätte es in jedem Fall einer Untersuchung des vom Absatz abgelösten Flecks durch einen Sachverständigen bedurft (über die Voraussetzungen der Offenkundigkeit bei Notwendigkeit einer Untersuchung durch Sachverständige vgl. BGH GRUR 1956, 73 - Kalifornia-Schuh).

    Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen tatsächlich eine Untersuchung stattgefunden hätte und ob der Sachverständige auf Grund der vorgenommenen Untersuchung die Erfindung wirklich erkannt hätte, wäre nach der Rechtsprechung für die Feststellung der Offenkundigkeit nicht mehr von Bedeutung gewesen (vgl. BGH GRUR 1956, 73 - Kalifornia-Schuh).

  • BGH, 22.01.1963 - Ia ZR 60/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Es genügt vielmehr die Feststellung einer "nicht zu entfernten" Möglichkeit, daß beliebige Dritte und damit auch Sachverständige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von dem - mit dem Erfindungsgedanken nach dem Patent wesensgleichen - Gegenstand der Vorbenutzung erhalten (so auch die vom Bundespatentgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1963 in GRUR 1963, 311, 312 re. Sp. - Stapelpresse).

    Dementsprechend genügt es auch für die Feststellung der Offenkundigkeit wenn nach der Lebenserfahrung von vornherein damit zu rechnen ist, daß derjenige, der durch die Benutzungshandlung Kenntnis von der Erfindung erlangt, diese Kenntnis an beliebige Dritte weitergeben wird (BGH GRUR 1962, 86, 89 li. Sp. - Fischereifahrzeug; 1963, 311, 313 re. Sp. - Stapelpresse; 1964, 612, 616 li. Sp. - Bierabfüllung).

  • BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Wird trotzdem später unter Bruch der Geheimhaltungspflicht die Kenntnis an beliebige Dritte weitergegeben, so tritt hierdurch - wider Erwarten - Offenkundigkeit ein (RGZ 167, 339, 346 - 356 - Brillenetui; BGH GRUR 1962, 518, 521 - Blitzlichtgerät).

    In der bereits angeführten Entscheidung vom 8. Juni 1962 (GRUR 1962, 518, 521 li. Sp. - Blitzlichtgerät) hat der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Beantwortung der Frage offengelassen, ob ein Beweis, durch den nach der Lebenserfahrung an sich die "nicht entfernte Möglichkeit" oder eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für eine Kenntnisnahme durch andere Sachverständige begründet worden ist, durch den Gegenbeweis entkräftet, werden kann, daß die Benutzungshandlung entgegen der an sich gegebenen Wahrscheinlichkeit und abweichend von dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Einzelfall tatsächlich keine Offenkundigkeit (im Sinne einer Möglichkeit der Kenntnisnahme durch andere Sachverständige) herbeigeführt habe (etwa weil die einzige Person, die durch die Benutzungshandlung von der Erfindung Kenntnis erlangt hat, ohne daß sie dazu verpflichtet gewesen wäre, die Erfindung tatsächlich streng geheimgehalten hat).

  • RG, 07.10.1941 - I 54/41

    1. Wie weit ist im Verletzungsstreit bei völliger Vorwegnahme der Erfindung ein

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 7. November 1952 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat (GRUR 1953, 384, 385 li. Sp. - Zwischenstecker; RGZ 167, 339, 352 - Brillenetui; RG GRUR 1942, 261, 164 r. Sp. - Kaffeekannen-Untersatz) kommt es für die Feststellung der Offenkundigkeit im wesentlichen darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles nach der Lebenserfahrung der Schluß ziehen läßt, daß die Benutzung die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuverlässige, ausreichende Kenntnis von dem Erfindungsgedanken erhalten, mag dies unmittelbar dadurch geschehen, daß ein unbegrenzter Personenkreis die Benutzung wahrnimmt oder wahrnehmen kann, oder mittelbar dadurch, daß sie nur einzelne wahrnehmen, unter denen sich bereits nicht zur Geheimhaltung verpflichtete sachverständige befinden oder bei denen zumindest die Möglichkeit besteht, daß ihre Kenntnis an beliebige Dritte und damit über den engen Kreis einzelner Personen hinaus auch an andere Sachverständige weiter dringt.

    Wird trotzdem später unter Bruch der Geheimhaltungspflicht die Kenntnis an beliebige Dritte weitergegeben, so tritt hierdurch - wider Erwarten - Offenkundigkeit ein (RGZ 167, 339, 346 - 356 - Brillenetui; BGH GRUR 1962, 518, 521 - Blitzlichtgerät).

  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 24/55

    Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentanmeldungen

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Aus Zweckmäßigkeitsgründen erschien es angebracht, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen weil noch zu prüfen sein wird, ob nach dem sonstigen Stand der Technik die Lehre des Streitpatents neu, fortschrittlich und erfinderisch ist (BGHZ 18, 81, 97) [BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55].
  • BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 109/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Dementsprechend genügt es auch für die Feststellung der Offenkundigkeit wenn nach der Lebenserfahrung von vornherein damit zu rechnen ist, daß derjenige, der durch die Benutzungshandlung Kenntnis von der Erfindung erlangt, diese Kenntnis an beliebige Dritte weitergeben wird (BGH GRUR 1962, 86, 89 li. Sp. - Fischereifahrzeug; 1963, 311, 313 re. Sp. - Stapelpresse; 1964, 612, 616 li. Sp. - Bierabfüllung).
  • BGH, 24.10.1961 - I ZR 92/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Dementsprechend genügt es auch für die Feststellung der Offenkundigkeit wenn nach der Lebenserfahrung von vornherein damit zu rechnen ist, daß derjenige, der durch die Benutzungshandlung Kenntnis von der Erfindung erlangt, diese Kenntnis an beliebige Dritte weitergeben wird (BGH GRUR 1962, 86, 89 li. Sp. - Fischereifahrzeug; 1963, 311, 313 re. Sp. - Stapelpresse; 1964, 612, 616 li. Sp. - Bierabfüllung).
  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 34/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
    Offenkundigkeit ist dagegen dann zu verneinen, wenn zwar keine Geheimhaltungspflicht begründet worden ist, wenn aber mach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, daß der nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Dritte trotzdem, z.B. wegen eines eigenen geschäftlichen Geheimhaltungsinteresses, die Benutzungshandlung tatsächlich geheimhalten wird (RG GRUR 1931, 263, 267; BGH GRUR 1959, 178, 179 re. Sp. - Heizpreßplatte).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 139/95

    "Leiterplattennutzen"; Rechtsfolgen der Verletzung eines Gebrauchsmusters;

    Damit bringt das Gesetz deutlicher als im früheren Recht (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 22.1.1963 - Ia ZR 60/63, GRUR 1963, 311, 313 - Stapelpresse; Urt. v. 25.11.1965 - Ia ZR 117/64, GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz) zum Ausdruck, daß eine Vorbenutzung bereits dann die Neuheit der beanspruchten Lehre ausschließt, wenn sie lediglich eine tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der beanspruchten Lehre durch die Öffentlichkeit bietet (ebenso für das europäische Patentrecht EPA, Große Beschwerdekammer, Entsch. v. 8.12.1992 - G 1/92, GRUR Int. 1993, 698 = ABl. 1993, 277 - Öffentliche Zugänglichkeit).

    Der Senat hat bereits für das frühere Recht angenommen, daß eine vor dem Prioritätszeitpunkt erfolgte Benutzung der beanspruchten Lehre gegenüber zur Geheimhaltung verpflichteten Personen der Neuheit jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn die Beteiligten ihre Pflicht zur Verschwiegenheit einhalten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520; Urt. v. 25.11.1965 - Ia ZR 117/64, GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz; Urt. v. 21.11.1972 - X ZR 64/68, GRUR 1973, 263, 264 - Rotterdam-Geräte u. Urt. v. 13.12.1977 - X ZR 28/75, GRUR 1978, 297, 298 - Hydraulischer Kettenbandantrieb).

  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Stellt sich allerdings heraus, daß der Mitteilungsempfänger die erlangte Kenntnis unter Bruch der Geheimhaltungspflicht tatsächlich an Dritte verraten hat, ist die zunächst begründete Erwartung der Geheimhaltung widerlegt und der Gegenstand der Benutzungshandlung offenkundig geworden (BGH, Urt. v. 25.11.1965 - Ia ZR 117/64, GRUR 1966, 484, 487 - Pfennigabsatz I).
  • BGH, 19.12.1985 - X ZR 53/83

    "Thrombozyten-Zählung"; Offenkundigkeit der benutzten Lehre

    Offenkundig im Sinne des § 2 Satz 1 PatG 1968 ist eine Benutzung dann, wenn eine nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, daß andere Sachverständige ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erlangen (vgl. BGH GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz; 1973, 263, 264 - Rotterdam-Geräte).
  • BGH, 08.11.2016 - X ZR 116/14

    Patentnichtigkeitssache: Offenkundige Vorbenutzung des Streitpatents

    Es muss vielmehr darüber hinaus die nicht nur theoretische Möglichkeit eröffnet sein, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH, Urteil vom 25. November 1965  Ia ZR 117/64, GRUR 1966, 484, 486  Pfennigabsatz; Beschluss vom 5. März 1996  X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752  Lichtbogen-Plasma-Beschichtung; Urteil vom 15. Januar 2013  X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20  Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).
  • BGH, 29.10.1968 - X ZR 84/67

    Streitpatent über einen Pfennigabsatz - Beweis der offenkundigen Vorbenutzung -

    Der I a-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Berufung des Beklagten durch Urteil vom 25. November 1965 - Ia ZR 117/64 - (abgedruckt in GRUR 1966, 484) dieses erste Urteil des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen; er hat in dem vom Bundespatentgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Falle der Frau R. die Offenkundigkeit der Vorbenutzung verneint.

    Die jetzt als erwiesen anzusehende, in einer größeren Anzahl von Fällen geschehene Vorbenutzung des streitigen Damenschubabsatzes mit den Merkmalen des Streitpatentes ist - anders als die im ersten Berufungsurteil vom 25. November 1965 allein als erwiesen zu behandelnde Vorbenutzung im Falle der Frau Maria R. - auch als eine offenkundige Vorbenutzung anzusehen, und zwar gerade auch bei Berücksichtigung der Grundsätze, die der I a-Zivilsenat in dem damaligen ersten Berufungsurteil (GRUR 1966, 484, 486 ff - Pfennigabsatz -) dafür aufgestellt hat.

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2003 - 2 U 137/99

    Drahtinjektionseinrichtung II (Arbeitnehmererf.)

    Die Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung ist nämlich dann zu verneinen, wenn derjenige, dem gegenüber die Benutzungshandlung vorgenommen wird, dem Benutzer gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist und sich jedenfalls bis zum Prioritätstag der Schutzrechtsanmeldung an diese Verpflichtung hält (vgl. dazu BGH, GRUR 1962, 518, 520 f. - Blitzlichtgerät; BGH, GRUR 1966, 484, 487 - Pfennigabsatz; Benkard-Ullmann, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 3 PatG Rdn. 56, 62 und 67 m.w.N.).
  • BPatG, 04.02.2014 - 7 Ni 12/14
    Bei der ausgelieferten Maschine handelt es sich um ein Serienprodukt, bei dessen Verkauf nach der Lebenserfahrung die nicht zu entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass beliebige sachkundige Dritte den betreffenden Gegenstand auf seine Merkmale untersuchen und sich Kenntnis von seinen technischen Einzelheiten verschaffen können (BGH GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 3 Rn. 58, 62).
  • BGH, 12.07.1988 - X ZR 22/86

    Anforderungen an die Benutzungshandlung

    Aus diesem Grunde ist es angemessen, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Nichtigkeitssenat des BPatG zurückzuverweisen, weil noch eingehend zu prüfen sein wird, ob die Lehre des Streitpatents nach dem druckschriftlichen der Technik neu, fortschrittlich und erfinderisch ist (hierzu BGHZ 18, 81, 97; BGH GRUR 1966, 484, 488 Pfennigabsatz).
  • BGH, 14.10.1982 - X ZR 56/79

    Erfindungshöhe eines Streitpatents - Unzulässige Erweiterung des

    Der Senat hat davon Abstand genommen, selbst die Entscheidungsgrundlage zu ermitteln und abschließend in der Sache zu entscheiden, da dies ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren des Bundespatentgerichts mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist, aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht angebracht ist (vgl. BGHZ 18, 81, 97; BGH GRUR 1966, 484, 488 - Pfennigabsatz).
  • BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 9/23
    Stellt sich allerdings heraus, dass der Mitteilungsempfänger die erlangte Kenntnis unter Bruch der Geheimhaltungspflicht tatsächlich an Dritte verraten hat, ist die zunächst begründete Erwartung der Geheimhaltung widerlegt und der Gegenstand der Benutzungshandlung offenkundig geworden (BGH GRUR 1996, 747, Rn. 89 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH GRUR 1966, 484, 487 - Pfennigabsatz I; Busse/Keukenshrijver, 9. Aufl. 2020, § 3 PatG Rn. 50 mwN).
  • BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
  • BGH, 21.11.1972 - X ZR 64/68

    Voraussetzungen für ein Patentnichtigkeitsverfahren - Beurteilung der

  • BPatG, 29.03.2023 - 6 Ni 1/22
  • BPatG, 29.09.2022 - 6 Ni 20/22
  • BGH, 13.12.1977 - X ZR 28/75

    Anmeldung eines Patents - Unterschiede von Merkmalen in einer Patentbeschreibung

  • BPatG, 04.12.2017 - 20 W (pat) 6/15

    Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Berührungslos

  • BPatG, 23.02.2023 - 6 Ni 20/22
  • BPatG, 19.03.2018 - 19 W (pat) 70/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Energieversorgungseinrichtung für einen

  • BPatG, 29.11.2012 - 10 Ni 4/11
  • BPatG, 16.07.2002 - 3 Ni 57/00
  • BPatG, 01.12.2009 - 35 W (pat) 451/08
  • BPatG, 30.07.2007 - 3 Ni 24/04
  • BPatG, 17.01.2019 - 7 Ni 10/17
  • BPatG, 07.12.2004 - 23 W (pat) 335/03
  • LG Düsseldorf, 27.05.2010 - 4b O 34/09

    Coriolis-Strömungsmesser

  • BPatG, 12.02.2001 - 10 W (pat) 37/99
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